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Eigenbedarf
Die Anmeldung von Eigenbedarf durch den Vermieter, ist in Deutschland der häufigste Grund
für eine Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Rechte hierzu ergeben sich aus dem § 573
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter
ordentlich begründen, warum der den Eigenbedarf anmeldet. Er ist des weiteren dazu
verpflichtet, die Gründe auch zu belegen. Ein Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der
Vermieter die gesamte Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Haushalt
gehörende Person zu Wohnzwecken benötigt. Unter die Familieangehörigen zählen hierbei
Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister des Vermieters. Grundsätzlich muss der Vermieter die
Wohnung wirklich benötigen, denn der reine Wunsch eine eigene Wohnung zu haben, ist
hierbei nicht ausreichend. Erst wenn der Vermieter ausreichende Gründe nennen kann, warum
er die Wohnung für sich selbst beansprucht, ist eine solche Kündigung möglich. Auf
Grundlage des BGB ist es in Deutschland jedoch vorgesehen, dass es bei dem Erwerb von
Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung gibt. Sie
beträgt in fast allen Ballungsgebieten achte Jahre und an Randgebieten sechs Jahre nach dem
Erwerb der Immobilie. Unwirksam ist eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter die
Mietwohnung nicht ernsthaft nutzen will und nur versucht, den Mieter loszuerden. Dies ist
meist der Fall, wenn es Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Vermieter gegeben hat.
Unwirksam ist sie auch, wenn in einem Miethaus mehrere Wohnungen frei stehen, in die der
Vermieter problemlos einziehen könnte. Tritt eine Kündigung wegen Eigenbedarf kurz nach
dem Einzug ein, ist es naheliegend, dass der Vermieter bereits vorher darüber bescheid
wusste, dass er die Mietwohnung für sich selbst beanspruchen wird. In diesem Fall ist die
Eigenbedarfskündigung ebenfalls unzulässig.