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Eigenbedarf

Die Anmeldung von Eigenbedarf durch den Vermieter, ist in Deutschland der häufigste Grund für eine Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Rechte hierzu ergeben sich aus dem § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter ordentlich begründen, warum der den Eigenbedarf anmeldet. Er ist des weiteren dazu verpflichtet, die Gründe auch zu belegen. Ein Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter die gesamte Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Haushalt gehörende Person zu Wohnzwecken benötigt. Unter die Familieangehörigen zählen hierbei Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister des Vermieters. Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung wirklich benötigen, denn der reine Wunsch eine eigene Wohnung zu haben, ist hierbei nicht ausreichend. Erst wenn der Vermieter ausreichende Gründe nennen kann, warum er die Wohnung für sich selbst beansprucht, ist eine solche Kündigung möglich. Auf Grundlage des BGB ist es in Deutschland jedoch vorgesehen, dass es bei dem Erwerb von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung gibt. Sie beträgt in fast allen Ballungsgebieten achte Jahre und an Randgebieten sechs Jahre nach dem Erwerb der Immobilie. Unwirksam ist eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter die Mietwohnung nicht ernsthaft nutzen will und nur versucht, den Mieter loszuerden. Dies ist meist der Fall, wenn es Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Vermieter gegeben hat. Unwirksam ist sie auch, wenn in einem Miethaus mehrere Wohnungen frei stehen, in die der Vermieter problemlos einziehen könnte. Tritt eine Kündigung wegen Eigenbedarf kurz nach dem Einzug ein, ist es naheliegend, dass der Vermieter bereits vorher darüber bescheid wusste, dass er die Mietwohnung für sich selbst beanspruchen wird. In diesem Fall ist die Eigenbedarfskündigung ebenfalls unzulässig.